Unsere Geschäftsbedingungen:
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN des Pfandhauses Becker
(
hier als pdf)
1) Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2) Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheins, dass das Pfandstück sein frei- es Eigentum ist.
3) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandrecht befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), so kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rech- te eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnenden Geschäftsgebühren und Standgeld zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten her- ausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen, Geschäftsgebühren und Standgeld kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines jederzeit ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5) Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen, Geschäftsgebühren und Standgeld und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6) Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich schriftlich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheins oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so er- hält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7) Zinsen und Geschäftsgebühren, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Jeder Monat hat 30 Tage. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird. Das Standgeld wird taggenau abgerechnet.
8) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung oder im freihändigen Verkauf nach § 1221 BGB verwertet. Ist die Versteigerung oder der freihändige Verkauf bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig wer- den, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung einer Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausge- nommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntma- chung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandlei- her zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen. Ist bereits eine öffentliche Versteigerung des Pfandes erfolglos geblieben, so ist der Pfandleiher berechtigt, das Pfand nach pflichtgemäßem Ermessen zu verkaufen. Für den Verkauf werden 10% des erzielten Verkaufspreises zzgl. USt in Rechnung gestellt.
9) Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt, Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Geschäftsgebühren, Standgeld sowie der anteiligen Versteigerungskosten, oder der Kosten des Verkaufs, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, indem das Pfand verwertet worden ist.
10) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehnsbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verlust nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden durch lange Standzeiten, Bruch, Schädlinge aller Art, Schimmel, Rost, Feuchtigkeit oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11) Der Ort der Aufbewahrung des Pfandes kann – unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 PfandlV - ein anderer Ort sein als der Ort der Hingabe des Pfandes.
12) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung der Darlehensbetrag einschließlich bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen, Geschäftsgebühren und Standgeld, im Falle der Erneuerung bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen, Geschäftsgebühren und Standgeld spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verpfänders. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt, dass eine Haftung des Pfandleihers ausgeschlossen ist, sobald das Pfand aus den Geschäfts- räumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet wor-den ist. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht angenommen. Bei brieflichen Anfragen ist Rück- porto beizufügen, widrigenfalls eine Antwort des Pfandleihers unterbleiben kann.
13) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Trittau.